Allgemeine Mietbedingungen (AMB)

  1. Anwendungsbereich

(1) Die Dienstleistungen der Bike- und Zubehörvermietung werden von der IvelRide GmbH (nachfolgend Vermieterin genannt) mit Sitz in Buchs SG erbracht, die Eigentümerin der Mietvelos ist. Die Allgemeinen Mietbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages. Bei dessen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, diese Mietbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.

  1. Vertragsverhältnisse

(1) Der Vertrag wird zwischen der IvelRide GmbH mit Sitz in Buchs SG und dem Mieter geschlossen.

  1. Übergabe der Mietartikel

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Miet-Bike bei der Übernahme auf allfällige offene Mängel hin zu prüfen und diese in den vorliegenden Vertrag unter „Besondere Vereinbarungen“ aufzunehmen.

  1. Das Bike (Fahrrad) und seine Benutzung

(1) Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Bikes an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet, jedoch nicht die gesetzliche Strassenverkehrsordnung erfüllt.

(2) Das Bike ist gemäss dem definierten Einsatzbereich und den Angaben des Vermieters mit der erforderlichen Sorgfalt und Rücksichtnahme sachgerecht zu benutzen und zu warten.

(3) Der Mieter darf das Bike nicht im öffentlichen Strassenverkehr benutzten, sondern nur auf den vorgesehenen Einrichtungen in sicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften betreiben.

Zudem darf der Mieter das Bike zu keinem anderen als dem bestimmungsgemässen Gebrauch benutzen.

  1. Definition Einsatzbereiche

(1) Bikes welche als XC, All Mountain- oder Enduro-Bikes kategorisiert werden, dürfen weder für Renneinsätze noch in sogenannten Bike-Parks und gebauten Downhill-Strecken benutzt werden. Einzig Bikes der Kategorie Downhill sind für die genannten Einsatzbereiche nutzbar, jedoch sind auch bei dieser Kategorie Renneinsätze verboten.

  1. Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat sich mit einem offiziellen Dokument auszuweisen (Personalausweis, Identitätskarte, Führerschein).

(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Bike pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Mietzeit der Vermieterin an der im Mietvertrag angegebenen Rückgabestelle/Ort zurückzugeben. Der Mietpreis für zu spät zurückgegebene, sowie die daraus entstandenen Folgekosten werden vom Mieter eingefordert. Das Fahrzeug sowie sämtliches von der Vermieterin zur Verfügung gestellte Zubehör wie Protektoren, Helme muss der Vermieterin bei der Fahrzeugrückgabe vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Verlust oder Beschädigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

(4) Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Der Mietpreis wird neu berechnet, der Aufpreis ist spätestens bei der Velorückgabe zu entrichten.

 

  1. Rücktrittsrecht

(1) Bis 24 Stunden vor Mietantritt ist eine bestätigte Reservation kostenlos annullier- oder anpassbar. Weniger als 24 Stunden vor Mietantritt annullierte Buchungen werden, analog der gar nicht angetretenen Buchungen,  zu 100 % gemäss den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. Bei Mietabbruch besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der nicht in Anspruch genommenen Restmietzeit.

  1. Schäden/Unfall/Diebstahl

(1) Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden und Verluste anzuzeigen.

(2) Der Mieter haftet für alle dem Mietobjekt und seinem Zubehör während der Mietdauer zugefügten Beschädigungen aus Sturz, Vandalismus, Elementareinwirkungen, Manipulation, Einwirkungen aus dem Transport sowie dessen unsachgemässem oder zweckfremden Einsatz.

(3) Die Kosten für kleinere Schäden und Materialverlust werden dem Mieter gemäss der offiziellen Preisliste von der IvelRide GmbH verrechnet.

(4) Bei Diebstahl oder Verlust des Mietobjekts oder des Zubehörs während der Mietdauer haftet der Mieter. Der Verlust wird dem Mieter zum Ersatzwert in Rechnung gestellt.

(5) Unfälle, Stürze mit Sachschaden und Diebstahl sind in jedem Fall dem Vermieter umgehend zu melden. Kommen Personen zu Schaden und/oder entsteht Sachschaden an Dritten oder ist ein Dritter als möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt, ist umgehend die Polizei einzuschalten und ein Unfallprotokoll auszufüllen. Eine Kopie davon ist an den Vermieter zu senden.

  1. Haftung und Versicherung

(1) Die Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter bestätigt mit dem Abschluss des Mietvertrages, über eine Haftpflichtversicherung und damit eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen, die eine Fahrt mit dem Bike mit sich bringen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.

(2) Der Mieter haftet für die Beschädigung des Fahrrades und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten.

Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die

der Mieter haftbar ist, Ihm gegenüber zu beanstanden.

  1. Abschließendes

(1) Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der

Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne Punkte der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Buchs (SG).

Stand: Buchs, März 2016